Beispiel für Klausuren in der schriftlichen Feststellungsprüfung G:
(wird in neuem Tab geöffnet) Deutsch als Fremdsprache, Beispielklausur
(wird in neuem Tab geöffnet) Geschichte – Beispielklausur (wird in neuem Tab geöffnet) (wird in neuem Tab geöffnet) weitere Beispielklausur
(wird in neuem Tab geöffnet) Deutsche Literatur, Beispielklausur
(wird in neuem Tab geöffnet) Sozialwissenschaften: Beispielklausur
(wird in neuem Tab geöffnet) Wirtschaftsgeographie: Beispielklausur
Weitere Informationen finden Sie in der (wird in neuem Tab geöffnet) . Prüfungsordnung
Sonderprüfungen
Vorgezogene Feststellungsprüfung (vFSP)
Wenn Sie einen G-Kurs des ersten Studienkollegsemesters besuchen, können Sie den Antrag stellen, zur vorgezogenen Feststellungsprüfung in einem Fach, in mehreren oder in allen Fächern Ihres Kurses zugelassen zu werden. Wir lassen Sie zur Prüfung nur dann zu, wenn Ihre bisher gezeigten Leistungen Erfolg erwarten lassen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Teilnahme trifft die Leiterin des Studienkollegs im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften.
Wenn Sie die vorgezogene Feststellungsprüfung in einzelnen Fächern bestehen, sind Sie im zweiten Semester von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen in diesen Fächern befreit. Die in den einzelnen Fächern erzielten Endnoten gehen in die Ermittlung der Durchschnittsnote für die Feststellungsprüfung ein.
Wenn Sie die vorgezogene Feststellungsprüfung in allen Fächern ablegen wollen, dann gilt:
Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind im G-Kurs
- Deutsch als Fremdsprache (DaF)
- Geschichte
- Deutsche Literatur, Sozialwissenschaften oder Wirtschaftsgeographie
Gegenstand der mündlichen Prüfung (sie findet etwa zwei Wochen nach den schriftlichen Prüfungen statt) ist in jedem Fall das Fach Deutsch als Fremdsprache (DaF) und von den beiden Fächern Deutsche Literatur und Sozialwissenschaften dasjenige, das nicht schon Gegenstand der schriftlichen Prüfung war. In den anderen Fächern kann der Prüfungsausschuss auf eine mündliche Prüfung verzichten, wenn in der betreffenden schriftlichen Prüfung mindestens die Note „befriedigend„ (3) erreicht worden ist. Für die Endnote in einem Fach haben gegebenenfalls die Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleiches Gewicht.
Sollten Sie die vorgezogene Feststellungsprüfung als Ganze oder in Teilen nicht bestehen, gilt diese Prüfung bzw. Teilprüfung als nicht abgelegt (“Freiversuch").
Weitere Informationen finden Sie in der (wird in neuem Tab geöffnet) Prüfungsordnung